BMMAusbV✔Amtlich · § 5 UrhGBiologiemodellmacherausbildungsverordnungMerken⌚Rechtsstand: 08.06.2017Fundstelle: BGBl I 2017, 1550Ausgefertigt: 08.06.2017Gliederung18 VorschriftenAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2 Dauer der Berufsausbildung§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5 Ausbildungsplan§ 6 Schriftlicher AusbildungsnachweisAbschnitt 2Zwischenprüfung§ 7 Ziel und Zeitpunkt§ 8 Inhalt§ 9 PrüfungsbereichAbschnitt 3Abschlussprüfung§ 10 Ziel und Zeitpunkt§ 11 Inhalt§ 12 Prüfungsbereiche§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells§ 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der AbschlussprüfungAbschnitt 4Schlussvorschriften§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 18 Inkrafttreten