2. BImSchVAmtlich · § 5 UrhG
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
Rechtsstand: 19.06.2020Fundstelle: BGBl I 1990, 2694Ausgefertigt: 10.12.1990
Gliederung
16 Vorschriften- Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften
- Zweiter AbschnittErrichtung und Betrieb
- Vierter AbschnittEigenkontrolle und Überwachung
- Fünfter AbschnittGemeinsame Vorschriften
- § 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
- § 14 Ableitung der Abgase
- § 15 An- und Abfahren von Anlagen
- § 16 Allgemeine Anforderungen
- § 17 Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit
- § 18 Weitergehende Anforderungen
- § 19 Zulassung von Ausnahmen
- § 20 Ordnungswidrigkeiten