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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Bestimmung des Wertes der Gegenleistung

Zeitreise: 11.12.2023

Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in Aktien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

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