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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Zusatz- oder Sonderaufbereitungen

Zeitreise: 18.03.1993

Zusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke werden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist selbst vorgenommen werden können.

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