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§ 57Amtlich · § 5 UrhG

Wahl mehrerer Mitglieder des Seebetriebsrats

Zeitreise: 08.10.2021

Die Vorschriften der §§ 19 bis 26 gelten für die Wahl der Mitglieder des Seebetriebsrats mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. An die Stelle der in § 20 Satz 1 genannten Fristen tritt die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40). 2. § 20 Satz 2 findet keine Anwendung. 3. Das Ergebnis der Auslosung (§ 20 Satz 1) ist in die Sitzungsniederschrift des Wahlvorstands aufzunehmen.

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