Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 41Amtlich · § 5 UrhG

Geschmacksangaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Zeitreise: 24.06.2024

Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben 1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter, 2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder 3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter verwendet werden.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes