Geschmacksangaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben 1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter, 2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder 3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter verwendet werden.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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