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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 25.04.1978

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur 1. Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, 2. Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang, 3. Deckung des Bedarfs an Löschwasser nach dem Wassersicherstellungsgesetz gebaut oder umgebaut werden. Sie gelten nicht für Brunnen und Quellfassungen der zentralen Wasserversorgung.

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