Art 2a VtrLUXG
Geldleistungen, die das Großherzogtum Luxemburg aus Haushaltsmitteln nach Nummer 3 des 10. Notenwechsels betreffend beschlagnahmtes deutsches Vermögen gewährt, mindern bei Anwendung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts und der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) vorbehaltenen Regelung weder den Schaden noch die Entschädigung.
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