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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Örtliche Zuständigkeit

Zeitreise: 02.03.2023

(1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen, die betreffen: 1. Kraftfahrzeuge und ihre Anhängerdie Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind, 2. (weggefallen) 3. sonstige Verkehrsmitteldie Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Verwaltung der juristischen Person geführt wird, 4. Verkehrsanlagen und -einrichtungendie Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und Einrichtungen befinden.

(2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.

(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.

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