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Amtlich · § 5 UrhG

§ 5 VerstromG 1

Zeitreise: 21.12.2000

(1) Ist nach §§ 1, 2 und 4 eine steuerfreie Rücklage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in gleicher Höhe abzuziehen, wie sie in der Bilanz für den letzten Bilanzstichtag vor dem für die Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs maßgebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen worden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 ist die Vermögensteuer nachzuerheben, die infolge des Abzugs der steuerfreien Rücklage weniger entrichtet zu werden brauchte.

(2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 - mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 - und § 4 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 wird ein Zuschlag zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag von 3 vom Hundert der aufgelösten steuerfreien Rücklage erhoben. Für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

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