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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Zurückweisung von Daten

Zeitreise: 18.04.2016

Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die 1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder 2. nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder 3. keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.

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