Zurückweisung von Daten
Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die 1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder 2. nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder 3. keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.