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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Zeitreise: 02.06.1998

Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.

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