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Amtlich · § 5 UrhG

§ 4 UErgGDV 2

Zeitreise: 26.04.1954

Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Vermittlungsstelle den Anspruch ohne Auftrag des Berechtigten (§ 1 Abs. 1) für ihn anmelden, sofern sie 1. für die Schuldverschreibung die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat, 2. die Schuldverschreibung bei Vornahme der Anmeldung in Erstverwahrung hat, 3. eine dem § 3 Abs. 2 bis 6 entsprechende Bestätigung abgeben kann,a) bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung bis zum 1. Oktober 1949 für denjenigen, der am 1. Oktober 1949 Gläubiger war, b) bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung nach dem 1. Oktober 1949 für denjenigen, für den die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist,und ferner bestätigen kann, daß sie mit dieser Person nach dem 30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden hat.

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