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Amtlich · § 5 UrhG

§ 9 UErgG 3

Zeitreise: 08.05.2008

Wo im Umstellungsergänzungsgesetz der für das Bankwesen zuständige Berliner Senator (Berliner Bankaufsichtsbehörde) oder die Berliner Bankaufsichtsbehörde genannt sind, tritt an ihre Stelle die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin.

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Ende des Gesetzes