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Amtlich · § 5 UrhG

§ 10 ÜblG 2

Zeitreise: 19.06.2020

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.

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Ende des Gesetzes