Beschränkungen
(1) Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert hat sicherzustellen, dass 1. ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist,a) innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypisierung geschlachtet oder kastriert wird und b) aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, soweit der Schafbock nicht kastriert ist, 2. ein weibliches Schaf, das als Träger eines VRQ-Allels bekannt ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird und 3. nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur Zucht verwendet werden, die kein VRQ-Allel aufweisen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schafbestände, deren Rasse in Anlage 2 aufgeführt ist.
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