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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Stiftungsorgane

Zeitreise: 25.02.2025

(1) Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat und 2. der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.