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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 02.06.2021

(1) Dieses Gesetz gilt 1. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes, 2. auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes, 3. für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes gelegenen Häfen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Wasserfahrzeuge der Bundeswehr, 2. Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.

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