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Amtlich · § 5 UrhG

§ 8 SchuldSaarUmstV

Zeitreise: 26.06.1959

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auch im Land Berlin.

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