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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Aktenaufbewahrung

Zeitreise: 27.09.1994

Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuldbuchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderungen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.

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