Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen: 1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden, 2. Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten, 3. Evakuierung.
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