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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Datenübermittlung

Zeitreise: 02.03.2023

Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Angaben nach 1.§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der a)Bezeichnung der Behörde,b)Anschrift,c)Internetadresse,2.§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und3.§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich a)Firmenbezeichnung,b)Name des gesetzlichen Vertreters,c)Geschäftsadresse,d)Internetadresse,e)Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst undf)Art der Zulassung zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.

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