Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
Amtlich · § 5 UrhG

§ 4 LAArchV

Zeitreise: 19.02.1988‹ § 3§ 5 ›

(1) Die Heimatauskunftsstellen (§ 25 des Feststellungsgesetzes) und die Auskunftsstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) übergeben dem Lastenausgleichsarchiv 1. Grund- und Betriebslisten, 2. Kartenmaterial, 3. Generalakten, 4. sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den in das Lastenausgleichsarchiv zu überführenden Unterlagen gehören.

(2) Die Vororte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes) übergeben dem Lastenausgleichsarchiv 1. Generalakten, 2. Handakten, 3. Betriebs- und Namenskarteien.

(3) Die Ausgleichsämter, die gemäß § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststellung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften zuständig sind, geben die für die Bewertung der einzelnen Anteilsrechte maßgebenden Akten (Hauptakten, Stammakten, Leitakten) ab.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.