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Amtlich · § 5 UrhG

§ 2 KredAAG

Zeitreise: 18.12.1995‹ § 1§ 3 ›

Für die in § 1 Abs. 4 genannten Kredite übernimmt der Bund gegenüber den Kreditinstituten die Marktzinsen. § 1 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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