Anforderungen an Wegstreckenzähler
(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat 1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie 4. die Prüfwertezu enthalten.Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten: 1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden, 2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 3. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 4. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.
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