§ 3 KaffeeRatVorRV
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1968 in der Fassung der Verlängerung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffee-Rates für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffee-Rates für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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