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Amtlich · § 5 UrhG

Art 2 IMFAbkG

Zeitreise: 31.08.2015

Das Recht aus Artikel V des Übereinkommens, Mittel des Internationalen Währungsfonds innerhalb der Reservetranche im Sinne des Artikels XXX Buchstabe c des Übereinkommens zu beantragen, übt die Deutsche Bundesbank aus.

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