§ 2 IHRAVorRV
(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann 1. Verträge schließen, 2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und 3. vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.
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