Heimaturlaubsverordnung - HUrlV 2002 | § 1 Zusatzurlaub
Heimaturlaubsverordnung - HUrlV 2002 | § 1 Zusatzurlaub
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Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes Inhaltsverzeichnis
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.
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(1) Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte, die nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S.
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