Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung
Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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