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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Verwaltungsbehörde

Zeitreise: 18.12.2025

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

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