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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Verordnungsermächtigung

Zeitreise: 11.07.2021‹ § 7§ 9 ›

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu 1. den Erhebungsmerkmalen, 2. dem Berichtszeitraum, 3. der Periodizität sowie 4. dem Kreis der zu Befragenden.

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