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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Direktorium

Zeitreise: 13.05.2019

(1) Das Direktorium besteht aus einem Direktor oder einer Direktorin sowie einem stellvertretenden Direktor oder einer stellvertretenden Direktorin.

(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Geschäfte der Stiftung. Er oder sie vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums und entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ist ein Direktor oder eine Direktorin nicht bestellt oder ist er oder sie verhindert, übt der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin die genannten Befugnisse aus.

(3) Der Direktor oder die Direktorin benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des oder der Vorsitzenden des Kuratoriums. Dies sind insbesondere Entscheidungen über Gründungen, Beteiligungen und Investitionen von über 50 000 Euro.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

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