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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Gewährung der Beihilfe

Zeitreise: 13.12.2011

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

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