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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel FinVermStVtr

Zeitreise: 14.12.2012

Die Bundesrepublik Deutschland als Treuhandverwalterin des Finanzvermögens nach Artikel 22 des Einigungsvertrages, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen (im Folgenden Bund), und die Länder Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Thüringen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, schließen nachfolgenden Staatsvertrag:

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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Ende des Gesetzes