Unpfändbarkeit
Unpfändbar sind: 1. Ansprüche der Letztverbraucher a) auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und b) auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3, 2. Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie 3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.
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