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Amtlich · § 5 UrhG

§ 6 EigenVerbV

Zeitreise: 31.08.2015

(1) Für die durch erneuerbare Energien oder die Verbrennung von Müll und sonstigen Abfällen erzeugte Elektrizität ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert um 50 vom Hundert herabzusetzen.

(2) Werden in einer Anlage neben Müll und sonstigen Abfällen auch andere Brennstoffe eingesetzt, so darf der Wert nur bei der Elektrizitätsmenge herabgesetzt werden, die auf den Einsatz von Müll und sonstigen Abfällen entfällt. Dies gilt nicht, soweit die anderen Brennstoffe lediglich aus technischen Gründen zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung eingesetzt werden müssen.

(3) Müll und sonstige Abfälle im Sinne dieser Rechtsverordnung sind insbesondere Abfallstoffe in fester Form sowie Alt- und Abfallöle, Rückstandslösungen, Sulfitablaugen, Klärschlamm, flüssige Abfallstoffe aus Chemieproduktionen und Destillationsrückstände (außer Benzin, Dieselkraftstoffen und Heizölen) sowie Gichtgas, Grubengas und Restgase aus Chemieproduktionen (außer Raffineriegas).

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