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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Versteigerungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten

Zeitreise: 19.06.2020

Die durchführende Börse kann Versteigerungen von Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchführen. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungsbedingungen eine Zusammenlegung der Versteigerungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich.

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Ende des Gesetzes