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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Verbot der Annahme von Geldern

Zeitreise: 28.07.2026‹ § 10§ 12 ›

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.

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