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Amtlich · § 5 UrhG

Art 4 CSCG

Zeitreise: 02.03.2023

(1) Die Kontrollbehörden prüfen nach Artikel VI des Übereinkommens, ob der im internationalen Verkehr verwendete Container ein gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild trägt. Ist ein gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild nicht vorhanden, so soll die Kontrollbehörde die weitere Verwendung des Containers untersagen und ihn erst freigeben, wenn seine Zulassung nachgewiesen worden ist. Befindet sich der Container in einem Zustand, der eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt, so hat die Kontrollbehörde die weitere Verwendung des Containers zu untersagen und ihn erst wieder zur Verwendung freizugeben, wenn die Beanstandungen behoben sind. Erscheint eine Entziehung der Zulassung geboten (Artikel IV Abs. 5 des Übereinkommens), so veranlaßt die Kontrollbehörde das Erforderliche, damit die Entziehung bei der Behörde, die die Zulassung ausgesprochen hat, beantragt werden kann.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sollen außerdem die Grenzzollstellen oder andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen der Zollverwaltung die Container zurückweisen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten erst nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 3. Dies gilt nicht für Container, deren Zustand eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt.

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