§ 1 1. DV-BRüG
Als Entziehungsgebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten der damalige Bereich 1. des Militärbefehlshabers in Frankreich, 2. des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreich, 3. des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich, 4. des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete, 5. des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß, 6. des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.
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