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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Aufhebung angeordneter Maßnahmen

Zeitreise: 30.06.2015

(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind.

(2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn 1. die Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und 2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.

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