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Amtlich · § 5 UrhG

§ 2 BFinHBRuaG

Zeitreise: 14.08.2017

(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.

(2) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden.

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