ADLVAmtlich · § 5 UrhG
Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
Rechtsstand: 18.03.2025Fundstelle: BGBl. I 2025, Nr. 92Ausgefertigt: 18.03.2025
Vorschriften
11 Vorschriften- § 1Geltungsbereich
- § 2Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes
- § 3Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
- § 4Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung
- § 5Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst
- § 6Aufstiegsverfahren
- § 7Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst
- § 8Vorauswahl
- § 9Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
- § 10Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
- § 11Übergangsvorschriften