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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Politique sociale - Articles 4 et 11 de la directive 94/45/CE - Comité d'entreprise européen - Information et consultation des travailleurs dans les entreprises de dimension communautaire - Obligation de la direction centrale de fournir certaines informations aux représentants des travailleurs.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:440Entscheidung vom: 15.07.2004

«Sozialpolitik – Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG – Europäischer Betriebsrat – Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen – Verpflichtung der zentralen Leitung, den Arbeitnehmervertretern bestimmte Informationen zu liefern» Leitsätze des Urteils Sozialpolitik – Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen – Richtlinie 94/45 – Auskünfte, die zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind – Ersuchen an ein Unternehmen der Gruppe, das nicht über diese Auskünfte verfügt – Verpflichtung der zentralen Leitung der Gruppe oder der fingierten zentralen Leitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie, die genannten Auskünfte zu erteilen (Richtlinie 94/45 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 2 und 11) (vgl. Randnr. 67 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)15. Juli 2004(1) „Sozialpolitik – Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG – Europäischer Betriebsrat – Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen – Verpflichtung der zentralen Leitung, den Arbeitnehmervertretern bestimmte Informationen zu liefern“ gegen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Betriebsrats der Firma ADS Anker GmbH, der ADS Anker GmbH sowie der Kommission in der Sitzung vom 5. Dezember 2002, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2003, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) Skouris Gulmann Puissochet Macken Colneric Der Kanzler Der Präsident der Sechsten Kammer R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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