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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Politique sociale - Articles 4 et 11 de la directive 94/45/CE - Comité d'entreprise européen - Information et consultation des travailleurs dans les entreprises de dimension communautaire - Groupe d'entreprises dont la direction centrale n'est pas située dans un État membre.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:16Entscheidung vom: 13.01.2004

«Sozialpolitik – Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG – Europäischer Betriebsrat – Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen – Unternehmensgruppe, deren zentrale Leitung sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet» Leitsätze des Urteils Sozialpolitik – Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen – Richtlinie 94/45 – Auskünfte, die zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind – Pflicht der zentralen Leitung einer Unternehmensgruppe, den Arbeitnehmervertretern diese Auskünfte zu erteilen – Nicht in einem Mitgliedstaat befindliche zentrale Leitung – Pflicht, die von der fingierten zentralen Leitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie zu erfüllen ist – Umfang (Richtlinie des Rates 94/45, Artikel 4 Absätze 1 und 2, 5 und 11 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 64, 72 und Tenor 1–2) URTEIL DES GERICHTSHOFES13. Januar 2004(1) „Sozialpolitik – Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG – Europäischer Betriebsrat – Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen – Unternehmensgruppe, deren zentrale Leitung sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet“ gegen DER GERICHTSHOF, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Gesamtbetriebsrats der Kühne & Nagel AG & Co. KG, der Kühne & Nagel AG & Co. KG und der Kommission in der Sitzung vom 15. Januar 2002, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2002,11. Juli 2002, folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF Skouris Jann Cunha Rodrigues La Pergola Puissochet Schintgen Macken Colneric von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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