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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Europäische Kommission gegen Tschechische Republik.

ECLI: ECLI:EU:C:2010:572Entscheidung vom: 30.09.2010

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. September 2010 – Kommission/Tschechische Republik (Rechtssache C‑481/09) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2006/7/EG – Qualität der Badegewässer – Nicht fristgerechte Umsetzung“ 1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9) 2.                     Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64, S. 37) nachzukommen Tenor 1. Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/07/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. 2. Die Tschechische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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