EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.
ECLI: ECLI:EU:C:2010:292Entscheidung vom: 20.05.2010
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Mai 2010 – Kommission/Spanien
(Rechtssache C‑158/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltung – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG; Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 7-10)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) und Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18), aufrechterhalten durch Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Anhang I Teil B dieser Richtlinie – Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltungen
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen, dass es hinsichtlich des nichtzivilen Personals der öffentlichen Verwaltungen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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