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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Angel Angelidis gegen Europäisches Parlament

ECLI: ECLI:EU:C:2008:66Entscheidung vom: 31.01.2008

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 31. Januar 2008 Rechtssache C‑103/07 P Angel Angelidis gegen Europäisches Parlament „Rechtsmittel – Beamte – Beurteilung – Alleinbeurteilender – Voraussetzungen – Anhörung des vorherigen direkten Vorgesetzten – Keine Änderung der dienstlichen Verwendung – Begründung – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage“ Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 2006, Angelidis/Parlament (T‑416/03, Slg. ÖD 2006, I‑A-2-0000 und II‑A-2-0000), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung seiner Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch Fehler in der streitigen Beurteilung und durch deren verspätete Erstellung entstanden sein soll, abgewiesen hat Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Angelidis trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. Leitsätze 1.        Beamte – Beurteilung – Erstellung – Vom Parlament eingeführtes System (Beamtenstatut, Art. 43) 2.        Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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