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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

ECLI: ECLI:EU:C:2008:410Entscheidung vom: 17.07.2008

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 – Kommission/Italien (Rechtssache C‑371/05) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/50/EWG – Art. 11 und 15 Abs. 2 – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) – Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung“ Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 92/50 – Geltungsbereich – Öffentlicher Auftraggeber, der neben einer oder mehreren privaten Einrichtungen am Kapital einer rechtlich von ihm verschiedenen Gesellschaft beteiligt ist (Richtlinie 92/50 des Rates) (vgl. Randnrn. 22, 24, 26, 29-33) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 11 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) – Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua – Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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